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Stichwort:
Vorsteuerabzug
Wussten Sie eigentlich, dass elektronische Rechungen nur dann zum
Vorsteuerabzug berechtigen, wenn diese mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen sind?
Bereits seit Januar 2002 schreibt der Gesetzgeber für elektronische
Rechnungen vor, dass diese nur dann zum Vorsteuerabzug herangezogen
werden dürfen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Nur wenn die Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehen ist, darf sie gemäß § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz
zum Vorsteuerabzug herangezogen werden.
Erfüllen Unternehmen diese Anforderungen nicht, hat der Fiskus
das Recht, den Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung zu versagen.
Die Vorsteuerabzüge aus Eingangsrechnungen vergangener Jahre
können sogar zurückgefordert werden. Im schlimmsten Fall
kann sich ein Unternehmer, der Vorsteuer aus einer elektronischen
Eingangsrechnung geltend macht, die keine qualifizierte elektronische
Signatur enthält, sogar der Steuerhinterziehung strafbar machen.

Mit WinSigner versehen sie Ihre elektronischen Rechnungen sicher
und unkompliziert mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Somit sind Sie und der Rechnungsempfänger jederzeit auf der
sicheren Seite.
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