Frage: Können mit WinSigner
qualifizierte elektronische Signaturen erstellt werden?
Antwort: Produkte für qualifizierte elektronische
Signaturen werden gemäß § 2 SigG Nr. 13 unterschieden
in sichere Signaturerstellungseinheiten, Signaturanwendungskomponenten
und technische Komponenten für Zertifizierungsdienste.
Für alle Produkte, die im Zusammenhang mit qualifizierten
elektronischen Signaturen genutzt werden, müssen bei der Bundesnetzagentur
einschlägige Unterlagen hinterlegt werden, die Aussagen zur
Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen des Signaturgesetzes
und der Signaturverordnung treffen. Nicht die Existenz einer Bestätigung
bzw. Herstellererklärung sondern ihre Hinterlegung bei der
Bundesnetzagentur bildet die Voraussetzung für den Marktzutritt
des Produktes.
Herstellererklärungen sind ein Instrument zur Erklärung
der Konformität eines Produktes für qualifizierte elektronische
Signaturen mit den gesetzlichen Anforderungen des Signaturgesetzes
und der Signaturverordnung.
Herstellererklärungen, die den Anforderungen des Signaturgesetzes
und der Signaturverordnung entsprechen, werden von der Bundesnetzagentur
im Amtsblatt und auf ihren Internetseiten veröffentlicht.
Für die Software WinSigner wurde die Herstellererklärung
am 21.04.2008 bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Die endgültige
Fassung der Herstellererklärung
vom 28.08.2008 wurde im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 18/2008
vom 24.09.2008, Mitteilung Nr. 553 Seite 2786 veröffentlicht
und ist auf den Seiten der Bundesnetzagentur
hinterlegt.
Mit WinSigner dürfen und können Sie also qualifizierte
elektronische Signaturen erstellen, die zum Beispiel zu, Vorsteuerabzug
berechtigen.
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