Frage: Warum müssen elektronische
Rechnungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen
werden?
Antwort: Bereits seit Januar 2002 schreibt der
Gesetzgeber für elektronische Rechnungen vor, dass diese nur
dann zum Vorsteuerabzug herangezogen werden dürfen, wenn sie
bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nur wenn die Rechnung mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, darf
sie gemäß § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug
herangezogen werden.
Erfüllen Unternehmen diese Anforderungen nicht, hat der Fiskus
das Recht, den Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung zu versagen.
Die Vorsteuerabzüge aus Eingangsrechnungen vergangener Jahre
können sogar zurückgefordert werden. Im schlimmsten Fall
kann sich ein Unternehmer, der Vorsteuer aus einer elektronischen
Eingangsrechnung geltend macht, die keine qualifizierte elektronische
Signatur enthält, sogar der Steuerhinterziehung strafbar machen.
Mit WinSigner versehen sie Ihre elektronischen Rechnungen sicher
und unkompliziert mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Somit sind Sie und der Rechnungsempfänger jederzeit auf der
sicheren Seite.
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